Die Rechtswissenschaften sind zu breit gefächert, als dass sie sich auf wenige Bücher eingrenzen lassen. Dennoch sollten für den Laien wie den Juristen durchaus Schriften existieren, die ihm die Thematik näher bringen. Das sind zum einen die Kommentare zu den Gesetzestexten. Zum anderen sind das Werke, die in die Wissenschaft an sich einführen.
Den Ursprung allen juristischen Handelns sollte stets die Frage bilden, was Recht denn eigentlich ist. Wie interagieren die Gesellschaft und die Gerechtigkeit miteinander, wie verändern sie sich im Laufe von Generationen? Karl-Ludwig Kunz und Martino Mona haben solche Grundfesten der Wissenschaften in ihrem Buch “Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie” angerissen. Sie bringen dem Leser damit eine Materie näher, in der sich selbst Spezialisten nicht immer auskennen und in der manchmal der Sinn der Gerechtigkeit offenbleibt.
Anschließend sollte es wichtig sein, sich mit der juristischen Methodik auseinanderzusetzen. Jede Fallbearbeitung weist ihre Tücken auf. Wer hierbei Fehler begeht, verfügt nicht über das Rüstzeug zur Rechtsanwendung. Fritjof Haft gibt eine “Einführung in das juristische Lernen”. Sein Buch vermittelt die Eigenschaft, sich mit einem Sachverhalt objektiv vertraut zu machen und diesen anhand des Gesetzes sowie der entsprechenden Kommentare zu lösen.
Solchen Kommentaren soll hier auch der Vorrang gebühren. Denn nur wer die unterschiedlichen Meinungen aus der juristischen Lehre sowie den Gerichten kennt, kann mit dem Gesetz umgehen. Für das Verwaltungsrecht ist hierbei auf das von Michael Fehling und Berthold Kastner veröffentlichte Werk “Verwaltungsrecht VwVfG – VwGO – Nebengesetze: Handkommentar” zu verweisen. Die Autoren haben die geltenden Normen sehr umfangreich kommentiert und ermöglichen erst dadurch eine sachgerechte Lösung von verwaltungsrechtlichen Problemen.
Gleiches soll für das Strafrecht gelten. Mord und Totschlag wird jeder kennen. Doch andere Tatbestände sind weitaus seltener. Dennoch müssen auch sie besprochen werden. Thomas Fischer und Herbert Tröndle haben hierbei ein Standardwerk des Strafrechtes zusammengetragen. Auf knapp 2600 Seiten findet der Rechtsanwender alle auch nur halbwegs relevanten Theorien, Meinungen und Rechtsprechungen zu den Tatbeständen und den geltenden Nebengesetzen. Das Buch ist ein Muss in der Bearbeitung strafrechtlicher und strafprozessualer Sachverhalte.
Sofern es in den Rechtswissenschaften ein Buch gibt, das alle übrigen weit hinter sich lässt, so wäre es wohl der Kommentar zum “Bürgerlichen Gesetzbuch” von Otto Palandt. Das Buch verfügt über rund 3000 Seiten, kommt selbst dabei nur mit vielen Abkürzungen aus, ist jedoch auch ein Werk, das jeder Rechtsgelehrte und juristisch Interessierte besitzen sollte. Egal ob es sich um die Auslegung von Verträgen oder die Minderung der Miete handelt, mit Palandt löst man alle Fälle.
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